Was uns oft gefragt wird
Sortiert nach Themen. Speziellere Fragen beantworten die Seiten für Jugendämter und für Eltern.
Allgemein
Wen betreuen Sie?
Kinder und Jugendliche mit hohem Unterstützungsbedarf, häufig nach mehreren Abbrüchen in anderen Einrichtungen. Auf Wunsch begleiten wir auch junge Volljährige nach § 41 SGB VIII.
In welchem Umkreis sind Sie tätig?
PLATZHALTER – bitte das tatsächliche Einzugsgebiet eintragen, zum Beispiel den Landkreis oder das Bundesland.
Wer beauftragt eine Hilfe?
Alle Hilfen laufen über das zuständige Jugendamt. Eltern können sich dort melden und eine Hilfe beantragen – oder zuerst mit uns sprechen, wenn sie unsicher sind.
Aufnahme und Ablauf
Wie schnell ist eine Aufnahme möglich?
Das hängt vom Setting ab. Bei Inobhutnahmen geht es um Stunden, bei geplanten Aufnahmen um Tage bis Wochen. Wir sagen Ihnen im ersten Gespräch, womit Sie realistisch rechnen können.
Lernt der junge Mensch die Einrichtung vorher kennen?
Wann immer es die Situation zulässt, ja. Ein Kennenlernen vor der Aufnahme senkt die Abbruchwahrscheinlichkeit deutlich. Bei Krisenunterbringungen ist das naturgemäß nicht möglich.
Was passiert, wenn eine Hilfe nicht funktioniert?
Dann sagen wir es – früh und deutlich. Gemeinsam mit dem Jugendamt suchen wir nach einer Anpassung des Settings. Ein Abbruch ist die letzte Option, nicht die erste Reaktion.
Schule und Alltag
Wie ist die Beschulung geregelt?
Wir arbeiten mit den Schulen vor Ort zusammen. Wenn eine Regelbeschulung zunächst nicht möglich ist, beginnen wir mit dem, was geht, und bauen schrittweise auf.
Dürfen die jungen Menschen ihr Handy behalten?
Grundsätzlich ja, mit Regeln zu Nutzungszeiten. Ein Handyverbot als Strafe setzen wir nicht ein – es würde vor allem den Kontakt zur Familie treffen.
Wie halten Sie es mit Taschengeld?
Es gibt Taschengeld nach den gesetzlichen Sätzen. Der Umgang damit ist Teil der pädagogischen Arbeit, gerade in der Verselbstständigung.
Sicherheit und Schutz
Wie gehen Sie mit Gewalt und Eskalation um?
Unser Team ist in Deeskalation geschult. Ziel ist immer, körperliche Eingriffe zu vermeiden. Werden sie zur Abwendung einer akuten Gefahr nötig, gelten strenge Regeln, und jeder Vorfall wird dokumentiert und nachbesprochen.
An wen können sich junge Menschen mit Beschwerden wenden?
Es gibt einen Beschwerdeweg, der nicht über die eigene Bezugsperson führt. Zusätzlich weisen wir bei der Aufnahme auf externe Ansprechstellen hin, etwa die Ombudsstelle des Landes.
Was passiert bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung?
Wir gehen nach einem schriftlich festgelegten Verfahren gemäß § 8a SGB VIII vor, ziehen eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzu und informieren das Jugendamt unverzüglich.
Ihre Frage war nicht dabei?
Rufen Sie an oder schreiben Sie uns. Wir antworten – und ergänzen die Frage dann hier.